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Bundestag beschließt Selbstbestimmungsgesetz

Am 12. April 2024 hat der Bundestag mit deutlicher Mehrheit das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ("Selbstbestimmungsgesetz") beschlossen. Es tritt schrittweise bis zum 1. November 2024 in Kraft und wird das TSG ablösen. Bereits ab dem 1. August 2024 kann die Erklärung zur Änderung von Geschlechtseintrag/ Vornamen beim Standesamt angemeldet werden.

Wie das TSG sieht auch das SBGG ausschließlich die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen vor.
Die am 12.4. verabschiedete Gesetzesvorlage einschließlich damit verbundener Änderungen

  • des Paßgesetzes
  • des Bundesmeldegesetzes
  • des Personenstandsgesetzes
  • weiterer verbundener Gesetze und Verordnungen
findet Ihr neben weiteren Links auf der Seite des Ministeriums zum Gesetzgebungsvorgang. Die Hauptseite zum SBGG bietet weitere Erläuterungen, FAQ, Stellungnahmen der Verbände und den Stand des Gesetzgebungsverfahrens.


Welches Standesamt ist nach dem BSGG zuständig?

Zuständigkeit und Ablauf regelt § 45 Absatz 2 PStG-E in der am 12.4.2024 verabschiedeten Fassung (dort Seite 20):

Persönliches Erscheinen:

  • Die Erklärungen sind persönlich vor dem Standesbeamten abzugeben und von diesem zu beurkunden. Bei Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung die Erklärung öffentlich beglaubigen und an das zuständige Standesamt übermitteln. Ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich, so gilt das auch für dessen Erklärung. Wird die Erklärung für eine minderjährige Person abgegeben, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss auch die minderjährige Person anwesend sein.

Zuständigkeiten:

  1. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 2 SBGG (Geschlechtseintrag/ Vornamen) ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die betroffene Person, deren Geschlechtseintrag und Vornamen geändert werden sollen, führt.

    Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet,

    • so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
    • Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    • Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
  2. Für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 SBGG (Eintrag des früheren Geschlechtseintrags bei Kindsgeburt) ist das Standesamt zuständig, welches die Geburt des jeweiligen Kindes der betroffenen Person zu beurkunden hat.



Nur noch für kurze Zeit:

Das TSG

Historie

Seit 1980 gibt es das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG), das die Vornamensänderung und die Personenstandsänderung regelt. Es regelt nicht mehr und nicht weniger als diese zwei Dinge. Das TSG wird zum 1. November 2024 abgelöst. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach dem TSG werden nach dem TSG weitergeführt.

Wie das SBGG regelt schon das TSG keine medizinischen Maßnahmen. Es bedient sich lediglich der medizinischen Diagnose "Transsexualismus". Nach heutiger Wortwahl würde man anstelle von Transsexualismus eher von Geschlechtsinkongruenz sprechen (mehr dazu unter Medizinisches).

Viele Bestimmungen des TSG sind in den vergangenen Jahrzehnten - beginnend schon im Jahr nach der Inkraftsetzung - nach und nach vom Bundesverfassungsgericht bzw. dem Bundesgerichtshof außer Kraft gesetzt worden; in der Regel in der Erkenntnis, dass die Regelung nicht mit den Grundrechten vereinbar ist. Im TSG zeigt sich somit der gesellschaftliche Fortschritt, den Deutschland seit 1980 durchlaufen hat. Viele der Vorschriften, die 1980 in einem damals als fortschrittlich geltenden Gesetz verankert worden sind, werden heute durch die höchsten Gerichte nicht mehr akzeptiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Begündungen seiner Entscheidungen zum TSG seit 2005 in Form ausführlicher Presseerklärungen und anderer Publikationen veröffentlicht.

Die zahlreichen Streichungen im TSG haben zu der seit 2011 bestehenden Rechtslage geführt, nach der mit der Vornamensänderung auch alle Voraussetzungen für die Personenstandsänderung erüllt sind. Alle weiteren ursprünglich im TSG vorgesehenen Voraussetzungen sind bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber ausgesetzt oder endgültig entfallen.

Die im TSG vorgesehene Zweistufigkeit der sogenannten "Kleinen Lösung" (nur Vornamensänderung) und der nachfolgenden "Großen Lösung" (Vornamens- plus Personenstandsänderung) kann nach wie vor genutzt werden, ist aber nicht mehr vorgeschrieben. Es ist also weiterhin erlaubt, den Vornamen ändern zu lassen und den ursprünglichen Geschlechtseintrag beizubehalten.



Vornamensänderung - So geht's

Zuständig für die Vornamensänderung ist gemäß § 2 TSG das Amtsgericht, das seinen Sitz am Ort des für Deinen Wohnort zuständigen Landgerichts hat. Einige Bundesländer weichen von dieser Regel ab und konzentrieren die Angelegenheiten nach dem TSG bei wenigen oder sogar nur einem einzigen Amtsgericht. In jedem Fall ist das für die Vornamensänderung zuständige Amtsgericht auch für die Personenstandsänderung zuständig.

Auch wenn es in einem Bundesland mehrere Amtsgerichte gibt, die Vornamensänderungen bearbeiten, ist davon nur eines Deines. Welches das ist, siehst Du in der blauen Box.

Für die Vornamens- und Personenstandsänderung nach dem TSG zuständige Amtsgerichte:


Der Antrag

Den Antrag kannst Du formlos stellen. Du musst dazu also kein Formular ausfüllen, sondern schreibst einen normalen Brief. In der Rubrik "Musterbriefe" hat die DGTI auf ihrer Website zwei Musterbriefe bereitgestellt. Der erste (Antrag § 1 TSG) ist für die Vornamensänderung allein, der zweite (Antrag § 8 TSG mit Vorabentscheid nach § 9) beinhaltet auch den Antrag auf Vorabentscheid zur Personenstandsänderung. Vorabentscheid deshalb, weil früher nach der Vornamensänderung weitere Voraussetzungen zu erfüllen waren, bevor die Personenstandsänderung erfolgen konnte.

TIPP: Wenn Du vom Gericht bereits ab Antragstellung mit dem zukünftigen Vornamen angeschrieben werden möchtest, teile dem Amtsgericht diesen Wunsch mit. Die wenigsten Amtsgerichte tun das von sich aus, einige sind aber auf Wunsch dazu bereit, wieder andere haben die Bedeutung einer solchen Geste noch nicht verstanden oder glauben, es sei uns nicht wichtig. Vielleicht können regelmäßig geäußerte Wünsche ein Umdenken auch bei den Amtsgerichten bewirken, die sich noch auf den fehlenden gesetzlichen Anspruch oder die fehlende Flexibilität der EDV zurückziehen. Begründe Deinen Wunsch und mache kurz und knapp deutlich, wie wichtig Dir die korrekte Anrede ist.

Das TSG fordert zur Vornamensänderung zwei gutachterliche Stellungnahmen (§ 4 Abs. (3) TSG) an. Die Gutachter werden vom Amtsgericht beauftragt, aber immerhin kannst Du sie vorschlagen. Das Amtsgericht muss sich jedoch nicht daran halten. In Hamburg wird man dem Vorschlag möglichst nachkommen, andere Amtsgerichte können anders vorgehen und beispielsweise die Begutachtung durch den behandelnden Therapeuten ausschließen.

Wenn Du keine Gutachter vorschlägst wird das Amtsgericht welche beauftragen. Du kannst auch einen Gutachter vorschlagen und dem Gericht die Auswahl des anderen überlassen. Wenn das Amtsgericht bereit ist, Deinem Wunsch zu folgen, der Gutachter bei Gericht jedoch noch nicht bekannt ist, wird es demjenigen einen Fragebogen zusenden (oder Du selbst erhältst ihn zur Weitergabe an den Gutachter).

Gutachtersuche

Du möchtest nichts dem Zufall überlassen und dem Gericht Deine Gutachter selbst vorschlagen? Eine gute Idee. Aber wo erhältst Du Adressen von erfahrenen Gutachtern? Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:

  1. Gehe zum nächsten Treffen einer Selbsthilfegruppe wie z. B. Switch. Dort wirst Du viele Menschen treffen, die selbst einmal vor dieser Frage standen und ihre Erfahrungen gerne mit Dir teilen werden.
  2. Frage Deinen Therapeuten, falls Du schon einen hast.
  3. Manche Amtsgerichte stellen auf Anfrage ihre Liste der anerkannten Gutachter zur Verfügung.
  4. Therapeuten-Suche im Internet, z. B. bei der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung (DGfS), dort weiter unter "TherapeutInnen".

Post vom Amtsgericht

Zusammen mit der Eingangsbestätigung erhält man vom Gericht in der Regel ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe. Falls einzelne Gerichte es nicht beilegen und man Prozesskostenhilfe beantragen möchte, sollte man sich dann zügig darum kümmern.

Verfahrensdauer

Die Verfahrensdauer ist schwer vorauszusagen. In Hamburg liegt sie zwischen 5 und 8 Monaten. Die Gutachten dauern oft lange. Fällt das Amtsgericht endlich die Entscheidung, kannst Du innerhalb einer gewissen Frist Rechtsmittel einlegen. Rechtskräfig wird der Beschluss über die Änderung Deiner Vornamen erst nach Ablauf dieser Frist. Aber wenigstens hier kannst Du das Verfahren selbst abkürzen, indem Du dem Amtsgericht bei Erhalt des Beschlusses schriftlich mitteilst, dass Du auf Rechtsmittel verzichtest. Noch besser: Gib dem Richter schon während Deiner Anhörung den Rechtsmittelverzicht zu Protokoll. Der Richter wird Dich üblicherweise vor der Beschlussfassung zu einem persönlichen Gespräch einladen.

Folgen der Vornamensänderung

  1. Mit Rechtskraft der Vornamensänderung erwirbt man das Recht im dem dem neuen Vornamen entsprechenden Geschlecht angesprochen zu werden. Leider verstoßen ausgerechnet Krankenkassen und Behörden oft am hartnäckigsten dagegen und versenden Briefe an Herrn Brigitte Müller oder Frau Daniel Schmitt. Dieses ist ungesetzlich und muss seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az. 2 BvR 1833/95 nicht mehr hingenommen werden. Die Entscheidung kann auf der Website der DGTI nachgelesen werden.
  2. Gleichzeitig kann nach § 4 (1) PassG das dem neuen Vornamen entsprechende Geschlecht auf Wunsch auch ohne Personenstandsänderung in den neuen Reisepass eingetragen werden.
  3. Frühere Arbeitgeber müssen auf Antrag das Arbeitszeugnis auch ohne Personenstandsänderung auf den neuen Vornamen und die damit verbundene Anrede umformulieren. Dabei muss das ursprüngliche Zeugnis Zug um Zug zurückgegeben werden, denn es darf nur ein einziges geben. Dem geänderten Zeugnis darf die Änderung nicht anzusehen sein. Es muss aussehen, als habe es nie ein anderes gegeben. Es muss insbesondere das ursprüngliche Datum tragen und darf keine Änderungsvermerke wie "Ersatz" oder "Zweitschrift" tragen. Schon gar nicht ist es erlaubt, das ursprüngliche Zeugnis durch sichtbares Streichen und Überschreiben zu ändern; so das LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98. Das Urteil bezieht sich nur auf Arbeitszeugnisse, ist aber analog auf Schul-/ Hochschulzeugnisse anwendbar.
    Die Änderung stößt in der Praxis erst dort an eine Grenze, wo dem Arbeitgeber das ursprüngliche Formular nicht mehr zur Verfügung steht oder der ursprüngliche Unterzeichner nicht mehr dem Unternehmen angehört. Solche Abweichungen vom Original lassen sich nicht vermeiden, werden bei zukünftigen Bewerbungen aber nur in den seltensten Fällen auffallen.
    In Fällen, wo der frühere Arbeitgeber gar nicht mehr existiert, raten manche Menschen zur Korrektur mittels eines geeigneten Bildbearbeitungsprogramms und argumentieren, das sei nach der Vornamensänderung keinesfalls eine Fälschung, sondern die berechtigte Korrektur eines Fehlers. Wir möchten diese Art der Korrektur nicht kommentieren, insbesondere nicht in rechtlicher Hinsicht.
  4. Man kann sich (in der Regel beim Standesamt des Geburtsortes) eine geänderte Geburtsurkunde ausstellen lassen. In ihr bleibt der alte Geschlechtseintrag allerdings bis zur Personenstandsänderung neben dem neuen Vornamen bestehen.


Personenstandsänderung - Anmerkungen

Mit Personenstandsänderung nach dem TSG ist die richterliche Feststellung gemeint, dass "der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist", § 10 TSG. Der Weg dorthin ist der gleiche wie für die Vornamensänderung und daher bereits oben beschrieben. Daher wollen wir hier lediglich ein paar weitergehende Anmerkungen machen:

Eine der wichtigsten: Infolge der Nichtanwendbarkeit bzw. der Unwirksamkeit aller weiteren, in der Ur-Fassung des TSG ehemals geforderten Voraussetzungen ist - jedenfalls bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung - die Vornamensänderung die einzige Voraussetzung für die Personenstandsänderung. Manche Richter konnten oder wollten das zunächst nicht glauben, weshalb wieder einmal das Bundesverfassungsgericht -  1 BvR 2027/11  - der Rechtslage zur Geltung verhelfen musste.

Wer beides möchte beantragt einfach beides gleichzeitig. Manche Menschen lassen die Personenstandsänderung erst später durchführen. Die Gründe dafür sind individuell, z. B.

Die Rechtsfolgen regelt § 10 TSG:"Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

Früher haben manche privat krankenversicherten Frauen die Personenstandsänderung nicht vorgenommen, weil sie dann die deutlich höheren Beiträge für Frauen hätten zahlen müssen. Dieses ist 2012 - man ahnt es schon: durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes - verboten worden. Die PKV darf den Beitrag aufgrund der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nicht anpassen (BGH Urteil AZ. IV ZR 1/11). Bei gesetzlich Versicherten ist das ohnehin ausgeschlossen.