Das TSG
Historie
Seit 1980 gibt es das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG), das die Vornamensänderung und die Personenstandsänderung regelt. Es regelt nicht mehr und nicht weniger als diese zwei Dinge.
Vor allem regelt das TSG keine medizinischen Maßnahmen. Es bedient sich lediglich der medizinischen Diagnose "Transsexualismus". Nach heutiger Wortwahl würde man anstelle von Transsexualismus eher von Geschlechtsinkongruenz sprechen (mehr dazu unter Medizinisches).
Viele Bestimmungen des TSG sind in den vergangenen Jahrzehnten - beginnend schon im Jahr nach der Inkraftsetzung - nach und nach vom Bundesverfassungsgericht bzw. dem Bundesgerichtshof außer Kraft gesetzt worden; in der Regel in der Erkenntnis, dass die Regelung nicht mit den Grundrechten vereinbar ist. Im TSG zeigt sich somit der gesellschaftliche Fortschritt, den Deutschland seit 1980 durchlaufen hat. Viele der Vorschriften, die 1980 in einem damals als fortschrittlich geltenden Gesetz verankert worden sind, werden heute durch die höchsten Gerichte nicht mehr akzeptiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die Begündungen seiner Entscheidungen zum TSG seit 2005 in Form ausführlicher Presseerklärungen und anderer Publikationen veröffentlicht.
Die zahlreichen Streichungen im TSG haben zu der seit 2011 bestehenden Rechtslage geführt, nach der mit der Vornamensänderung auch alle Voraussetzungen für die Personenstandsänderung erüllt sind. Alle weiteren ursprünglich im TSG vorgesehenen Voraussetzungen sind bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber ausgesetzt oder endgültig entfallen.
28.04.2023:
Bundesfamilien- und -justizministerium stellen Referentenentwurf
für ein Selbstbestimmungsrecht als Ersatz für das TSG vor.
Referentenentwurf mit Erläuterungen, FAQ und Stellungnahmen der Verbände auf der
Website des Ministeriums.
Zum Vergleich:
Eckpunktepapier
vom 30.06.2022 und
Kurzinterpretation: Pressebericht des ZDF
Die im TSG vorgesehene Zweistufigkeit der sogenannten "Kleinen Lösung" (nur Vornamensänderung) und der nachfolgenden "Großen Lösung" (Vornamens- plus Personenstandsänderung) kann nach wie vor genutzt werden, ist aber nicht mehr vorgeschrieben. Es ist also weiterhin erlaubt, den Vornamen ändern zu lassen und den ursprünglichen Geschlechtseintrag beizubehalten.
Am 8. Mai 2019 haben die Bundesministerien der Justiz und des Inneren einen Referentenentwurf zur Ablösung des TSG durch ein "Gesetz zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags" zum 1.5.2020 veröffentlicht. Der Referentenentwurf kann noch immer (Stand Sept. 2021) beim BMJV eingesehen werden. Er ist von vielen Seiten kritisiert worden, z. B. in der Stellungnahme der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Vornamensänderung - So geht's
Zuständig für die Vornamensänderung ist gemäß § 2 TSG das Amtsgericht, das seinen Sitz am Ort des für Deinen Wohnort zuständigen Landgerichts hat. Einige Bundesländer weichen von dieser Regel ab und konzentrieren die Angelegenheiten nach dem TSG bei wenigen oder sogar nur einem einzigen Amtsgericht. In jedem Fall ist das für die Vornamensänderung zuständige Amtsgericht auch für die Personenstandsänderung zuständig.
Auch wenn es in einem Bundesland mehrere Amtsgerichte gibt, die Vornamensänderungen bearbeiten, ist davon nur eines Deines. Welches das ist, siehst Du in der blauen Box.
Für die Vornamens- und Personenstandsänderung nach dem TSG zuständige Amtsgerichte:
- In Baden-Württemberg legt die einschlägige
Verordnung folgende Amtsgerichte fest:
- das Amtsgericht Karlsruhe für den Bezirk des Landgerichts Karlsruhe,
- das
Amtsgericht Stuttgart für den Bezirk des Landgerichts Stuttgart.
Darüberhinaus sind folgende Amtsgerichte zuständig: - das Amtsgericht Baden-Baden für den Bezirk des Landgerichts Baden-Baden,
- das Amtsgericht Ellwangen für den Bezirk des Landgerichts Ellwangen,
- das Amtsgericht Freibung für den Bezirk des Landgerichts Freiburg,
- das Amtsgericht Hechingen für den Bezirk des Landgerichts Hechingen,
- das Amtsgericht Heidelberg für den Bezirk des Landgerichts Heidelberg,
- das Amtsgericht Heilbronn für den Bezirk des Landgerichts Heilbronn,
- das Amtsgericht Konstanz für den Bezirk des Landgerichts Konstanz,
- das Amtsgericht Mannheim für den Bezirk des Landgerichts Mannheim,
- das Amtsgericht Mosbach für den Bezirk des Landgerichts Mosbach,
- das Amtsgericht Offenburg für den Bezirk des Landgerichts Offenburg,
- das Amtsgericht Ravensburg für den Bezirk des Landgerichts Ravensburg,
- das Amtsgericht Rottweil für den Bezirk des Landgerichts Rottweil,
- das Amtsgericht Tübingen für den Bezirk des Landgerichts Tübingen,
- das Amtsgericht Ulm für den Bezirk des Landgerichts Ulm,
- das Amtsgericht Waldshut-Tiengen für den Bezirk des Landgerichts Waldshut-Tiengen.
- In Bayern legt § 23 der
Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Amtsgerichte fest:
- das Amtsgericht München für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks München (das Gericht stellt weitere Hinweise zum TSG-Verfahren bereit),
- das Amtsgericht Nürnberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Nürnberg,
- das Amtsgericht Bamberg für die Landgerichtsbezirke des Oberlandesgerichtsbezirks Bamberg.
- In Berlin legt § 14 der Zuweisungsverordnung (ZuwV) auf S. 116 des
Gesetz- und Verordnungsblatts fest: Egal, wo man im Land Berlin wohnt, zuständig
ist das
Amtsgericht Schöneberg.
Das AG Schöneberg ist auch zuständig, wenn der Antragsteller Deutscher ist und er in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat. - In Brandenburg legt § 13 der Gerichtszuständigkeitsverordnung - GerZV fest: Egal, wo man im Land Brandenburg wohnt, zuständig ist das Amtsgericht Potsdam.
- In Bremen ist es ähnlich. Egal, wo man im Land Bremen einschließlich Bremerhaven wohnt, zuständig ist das Amtgericht Bremen, Abteilung 48, 28184 Bremen. Quelle: AG Bremen
- In unserem beschaulichen Hamburg ist es einfach. Egal, wo man in der Freien und Hansestadt Hamburg einschließlich Hamburg-Neuwerk wohnt, zuständig ist das Amtgericht Hamburg-Mitte, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg.
- In Hessen legt die VO v. 09.12.1980 – GVBl. I S. 429 folgende Amtsgerichte fest:
- das Amtsgericht Frankfurt am Main für die Bezirke der Landgerichte Darmstadt, Frankfurt am Main, Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden,
- das Amtsgericht Kassel für die Bezirke der Landgerichte Fulda, Kassel und Marburg.
- In Mecklenburg-Vorpommern sind folgende Amtsgerichte zuständig (Quelle: AG Rostock):
- das Amtsgericht Neubrandenburg für den Bezirk des Landgerichts Neubrandenburg,
- das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Landgerichts Rostock,
- das Amtsgericht Schwerin für den Bezirk des Landgerichts Schwerin,
- das Amtsgericht Stralsund für den Bezirk des Landgerichts Stralsund.
- In Niedersachsen legt die einschlägige
Verordnung folgende Amtsgerichte fest:
- das Amtsgericht Göttingen für den Oberlandesgerichtsbezirk Braunschweig,
- das Amtsgericht Celle für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle,
- das Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) für den Oberlandesgerichtsbezirk Oldenburg (Oldenburg).
- In Nordrhein-Westfalen legt die entsprechende
Verordnung folgende Amtsgerichte fest:
- das Amtsgericht Düsseldorf für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
- das Amtsgericht Dortmund für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
- das Amtsgericht Köln für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
- In Rheinland-Pfalz ist das Amtgericht Frankenthal für "alle Verfahren nach dem Transsexuellengesetz für das gesamte Land Rheinland-Pfalz" zuständig. Quelle: Website AG Frankenthal --> Wir über uns
- Für das Saarland stellt das Amtsgericht Saarbrücken umfassende Infos zu Angelegenheiten nach dem TSG bereit. Es ist für die Änderung des Vornamens oder Personenstandes im gesamten Saarland zuständig.
- In Sachsen sind folgende Amtsgerichte zuständig (Quelle: AG Leipzig):
- das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Landgerichts Chemnitz,
- das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Landgerichts Dresden,
- das Amtsgericht Görlitz für den Bezirk des Landgerichts Görlitz,
- das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Landgerichts Leipzig,
- das Amtsgericht Zwickau für den Bezirk des Landgerichts Zwickau.
- In Sachsen-Anhalt legt die einschlägige
Verordnung folgende Amtsgerichte fest:
- das Amtsgericht Halle (Saale) für die Landgerichtsbezirke Dessau-Roßlau und Halle,
- das Amtsgericht Magdeburg für die Landgerichtsbezirke Magdeburg und Stendal.
- In Schleswig-Holstein sind folgende Amtsgerichte zuständig (Quelle: AG Kiel):
- das Amtsgericht Flensburg für den Bezirk des Landgerichts Flensburg,
- das Amtsgericht Itzehoe für den Bezirk des Landgerichts Itzehoe,
- das Amtsgericht Kiel für den Bezirk des Landgerichts Kiel,
- das Amtsgericht Lübeck für den Bezirk des Landgerichts Lübeck.
- In Thüringen sind folgende Amtsgerichte zuständig (Quelle: AG Erfurt):
- das Amtsgericht Erfurt für den Bezirk des Landgerichts Erfurt,
- das Amtsgericht Gera für den Bezirk des Landgerichts Gera,
- das Amtsgericht Meiningen für den Bezirk des Landgerichts Meiningen,
- das Amtsgericht Mühlhausen für den Bezirk des Landgerichts Mühlhausen.
Zuständig für Deutsche ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland sind die folgenden Amtsgerichte zuständig. Falls in Deinem Bundesland mehrere Amtsgerichte gelistet sind musst Du wissen, in welchem Landgerichtsbezirk bzw. Oberlandesgerichtsbezirk Dein Wohnort liegt. Du findest das zuständige LG bzw. OLG im Gerichtsverzeichnis.
Der Antrag
Den Antrag kannst Du formlos stellen. Du musst dazu also kein Formular ausfüllen, sondern schreibst einen normalen Brief. In der Rubrik "Musterbriefe" hat die DGTI auf ihrer Website zwei Musterbriefe bereitgestellt. Der erste (Antrag § 1 TSG) ist für die Vornamensänderung allein, der zweite (Antrag § 8 TSG mit Vorabentscheid nach § 9) beinhaltet auch den Antrag auf Vorabentscheid zur Personenstandsänderung. Vorabentscheid deshalb, weil früher nach der Vornamensänderung weitere Voraussetzungen zu erfüllen waren, bevor die Personenstandsänderung erfolgen konnte.
TIPP: Wenn Du vom Gericht bereits ab Antragstellung mit dem zukünftigen Vornamen angeschrieben werden möchtest, teile dem Amtsgericht diesen Wunsch mit. Die wenigsten Amtsgerichte tun das von sich aus, einige sind aber auf Wunsch dazu bereit, wieder andere haben die Bedeutung einer solchen Geste noch nicht verstanden oder glauben, es sei uns nicht wichtig. Vielleicht können regelmäßig geäußerte Wünsche ein Umdenken auch bei den Amtsgerichten bewirken, die sich noch auf den fehlenden gesetzlichen Anspruch oder die fehlende Flexibilität der EDV zurückziehen. Begründe Deinen Wunsch und mache kurz und knapp deutlich, wie wichtig Dir die korrekte Anrede ist.
Das TSG fordert zur Vornamensänderung zwei gutachterliche Stellungnahmen (§ 4 Abs. (3) TSG) an. Die Gutachter werden vom Amtsgericht beauftragt, aber immerhin kannst Du sie vorschlagen. Das Amtsgericht muss sich jedoch nicht daran halten. In Hamburg wird man dem Vorschlag möglichst nachkommen, andere Amtsgerichte können anders vorgehen und beispielsweise die Begutachtung durch den behandelnden Therapeuten ausschließen.
Wenn Du keine Gutachter vorschlägst wird das Amtsgericht welche beauftragen. Du kannst auch einen Gutachter vorschlagen und dem Gericht die Auswahl des anderen überlassen. Wenn das Amtsgericht bereit ist, Deinem Wunsch zu folgen, der Gutachter bei Gericht jedoch noch nicht bekannt ist, wird es demjenigen einen Fragebogen zusenden (oder Du selbst erhältst ihn zur Weitergabe an den Gutachter).
Gutachtersuche
Du möchtest nichts dem Zufall überlassen und dem Gericht Deine Gutachter selbst vorschlagen? Eine gute Idee. Aber wo erhältst Du Adressen von erfahrenen Gutachtern? Dazu gibt es mehrere Möglichkeiten:
- Gehe zum nächsten Treffen einer Selbsthilfegruppe wie z. B. Switch. Dort wirst Du viele Menschen treffen, die selbst einmal vor dieser Frage standen und ihre Erfahrungen gerne mit Dir teilen werden.
- Frage Deinen Therapeuten, falls Du schon einen hast.
- Manche Amtsgerichte stellen auf Anfrage ihre Liste der anerkannten Gutachter zur Verfügung.
- Therapeuten-Suche im Internet, z. B. bei der Deutschen Gesellschaft für Sexualforschung (DGfS), dort weiter unter "TherapeutInnen".
Post vom Amtsgericht
Zusammen mit der Eingangsbestätigung erhält man vom Gericht in der Regel ein Formular zur Beantragung von Prozesskostenhilfe. Falls einzelne Gerichte es nicht beilegen und man Prozesskostenhilfe beantragen möchte, sollte man sich dann zügig darum kümmern.
Verfahrensdauer
Die Verfahrensdauer ist schwer vorauszusagen. In Hamburg liegt sie zwischen 5 und 8 Monaten. Die Gutachten dauern oft lange. Fällt das Amtsgericht endlich die Entscheidung, kannst Du innerhalb einer gewissen Frist Rechtsmittel einlegen. Rechtskräfig wird der Beschluss über die Änderung Deiner Vornamen erst nach Ablauf dieser Frist. Aber wenigstens hier kannst Du das Verfahren selbst abkürzen, indem Du dem Amtsgericht bei Erhalt des Beschlusses schriftlich mitteilst, dass Du auf Rechtsmittel verzichtest. Noch besser: Gib dem Richter schon während Deiner Anhörung den Rechtsmittelverzicht zu Protokoll. Der Richter wird Dich üblicherweise vor der Beschlussfassung zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Folgen der Vornamensänderung
- Mit Rechtskraft der Vornamensänderung erwirbt man das Recht im dem dem neuen Vornamen entsprechenden Geschlecht angesprochen zu werden. Leider verstoßen ausgerechnet Krankenkassen und Behörden oft am hartnäckigsten dagegen und versenden Briefe an Herrn Brigitte Müller oder Frau Daniel Schmitt. Dieses ist ungesetzlich und muss seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Az. 2 BvR 1833/95 nicht mehr hingenommen werden. Die Entscheidung kann auf der Website der DGTI nachgelesen werden.
- Gleichzeitig kann nach § 4 (1) PassG das dem neuen Vornamen entsprechende Geschlecht auf Wunsch auch ohne Personenstandsänderung in den neuen Reisepass eingetragen werden.
- Frühere Arbeitgeber müssen auf Antrag das Arbeitszeugnis auch ohne
Personenstandsänderung auf den neuen Vornamen und die damit verbundene Anrede umformulieren.
Dabei muss das ursprüngliche Zeugnis Zug um Zug zurückgegeben werden, denn es
darf nur ein einziges geben. Dem
geänderten Zeugnis darf die Änderung nicht anzusehen sein. Es muss aussehen,
als habe es nie ein anderes gegeben. Es muss insbesondere das ursprüngliche Datum tragen und
darf keine Änderungsvermerke wie "Ersatz" oder "Zweitschrift" tragen. Schon gar nicht
ist es erlaubt, das ursprüngliche Zeugnis durch sichtbares Streichen und Überschreiben
zu ändern; so das LAG Hamm, Urteil vom 17.12.1998 - 4 Sa 1337/98.
Das Urteil bezieht sich nur auf Arbeitszeugnisse, ist aber analog auf Schul-/ Hochschulzeugnisse
anwendbar.
Die Änderung stößt in der Praxis erst dort an eine Grenze, wo dem Arbeitgeber das ursprüngliche Formular nicht mehr zur Verfügung steht oder der ursprüngliche Unterzeichner nicht mehr dem Unternehmen angehört. Solche Abweichungen vom Original lassen sich nicht vermeiden, werden bei zukünftigen Bewerbungen aber nur in den seltensten Fällen auffallen.
In Fällen, wo der frühere Arbeitgeber gar nicht mehr existiert, raten manche Menschen zur Korrektur mittels eines geeigneten Bildbearbeitungsprogramms und argumentieren, das sei nach der Vornamensänderung keinesfalls eine Fälschung, sondern die berechtigte Korrektur eines Fehlers. Wir möchten diese Art der Korrektur nicht kommentieren, insbesondere nicht in rechtlicher Hinsicht. - Man kann sich (in der Regel beim Standesamt des Geburtsortes) eine geänderte Geburtsurkunde ausstellen lassen. In ihr bleibt der alte Geschlechtseintrag allerdings bis zur Personenstandsänderung neben dem neuen Vornamen bestehen.
Personenstandsänderung - Anmerkungen
Mit Personenstandsänderung nach dem TSG ist die richterliche Feststellung gemeint, dass "der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist", § 10 TSG. Der Weg dorthin ist der gleiche wie für die Vornamensänderung und daher bereits oben beschrieben. Daher wollen wir hier lediglich ein paar weitergehende Anmerkungen machen:
Eine der wichtigsten: Infolge der Nichtanwendbarkeit bzw. der Unwirksamkeit aller weiteren, in der Ur-Fassung des TSG ehemals geforderten Voraussetzungen ist - jedenfalls bis zu einer neuen gesetzlichen Regelung - die Vornamensänderung die einzige Voraussetzung für die Personenstandsänderung. Manche Richter konnten oder wollten das zunächst nicht glauben, weshalb wieder einmal das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2027/11 - der Rechtslage zur Geltung verhelfen musste.
Wer beides möchte beantragt einfach beides gleichzeitig. Manche Menschen lassen die Personenstandsänderung erst später durchführen. Die Gründe dafür sind individuell, z. B.
- man möchte sich einfach Zeit geben
- man möchte vielleicht noch im alten Geschlecht heiraten oder andere mit dem Geschlechtswechsel verbundene Rechtsfolgen nicht hinnehmen
Die Rechtsfolgen regelt § 10 TSG:"Von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist."
Früher haben manche privat krankenversicherten Frauen die Personenstandsänderung nicht vorgenommen, weil sie dann die deutlich höheren Beiträge für Frauen hätten zahlen müssen. Dieses ist 2012 - man ahnt es schon: durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes - verboten worden. Die PKV darf den Beitrag aufgrund der geänderten Geschlechtszugehörigkeit nicht anpassen (BGH Urteil AZ. IV ZR 1/11). Bei gesetzlich Versicherten ist das ohnehin ausgeschlossen.